AGB

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen



Friedrich Niemann GmbH & Co. KG, 24119 Kronshagen / 18182 Bentwisch, 

FN Reparatur- und Montage GmbH, 24119 Kronshagen / 18182 Bentwisch

Friedrich Niemann GmbH, 12107 Berlin

1. Allgemeines - Geltungsbereich


1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für
alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und
Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich wider-
sprochen.
1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über
die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor die-
sen Mietvertragsbedingungen.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter
gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-
form.
1.5 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters
freibleibend.
1.6 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingun-
gen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentli-
chen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1
Satz 1 BGB.


2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter


2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte
Mietzeit in Miete zu überlassen.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen,
insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen
sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Trans-
port des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu
zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit
gesäubert und voll getankt zurückzugeben.
2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen
Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten
Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.


3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters


3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll
getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann
der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweis-
lich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit
die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf
höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemesse-
nen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu die-
sem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem
Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen,
falls dem Mieter dies zumutbar ist.


4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes


4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichti-
gen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheb-
lich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich
nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sons-
tige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich anzuzeigen.
4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren,
auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung
auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der
Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietge-
genstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungs-
pflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietge-
genstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch auf-
gehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter
nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung
der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Besei-
tigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden
fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des
Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei
der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.


5. Haftungsbegrenzung des Vermieters


5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz
von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter
nur geltend gemacht werden bei
• einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
• einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli-
chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorausseh-
baren Schadens;
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül-
lungsgehilfen des Vermieters beruhen;
• falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach-
schäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie-
genden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtun-
gen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes -
nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer An-
sprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entspre-
chend.


6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld


6.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde.
Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag).
Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem
Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
6.2 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung
des Mietpreises zu verlangen.
6.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht
dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren ent-
scheidungsreife Gegenansprüche handelt.
6.5 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach
schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand
nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zu-
tritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und
darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden
Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb
der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach
Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerech-
net.
6.6 Fällige Beträge werden in das Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwi-
schen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufge-
nommen.
6.7 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche
Kaution als Sicherheit zu verlangen.
6.8 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution,
seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand
verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.


7. Stillliegeklausel


7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von
Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B.
Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnun-
gen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag die-
se Zeit als Stillliegezeit.
7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
7.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit ent-
sprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen
Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübli-
che Prozentsatz von 75 %.
7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederauf-
nahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilllie-
gezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.


8. Unterhaltspflicht des Mieters


8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine
Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen
und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der
Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene
Sorgfalt beachtet haben.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach
vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Be-
auftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. des-
sen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Un-
tersuchung trägt der Vermieter.


9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal


Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungs-
personal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, einge-
setzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haf-
tet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß
ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.


10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes


10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem
Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbe-
triebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem
Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft,
frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 letzter Halbsatz gilt
entsprechend.
10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, voll getanktem und gereinig-
tem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 8.1 b) und c) gel-
ten entsprechend.
10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so recht-
zeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an
diesem Tag zu prüfen.


11. Verletzung der Unterhaltspflicht


11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter
seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht
eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur
Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
11.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem
Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten
der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsar-
beiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der
Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
11.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter
anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von
Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht in-
nerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet wor-
den sind.


12. Weitere Pflichten des Mieters


12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zu-
stimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten
oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem
Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unver-
züglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon
unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.
12.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegen-
standes zu treffen.
12.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisun-
gen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Dieb-
stahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
12.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis
12.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem dar-
aus entsteht.


13. Kündigung


13.1 a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Ver-
tragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter
das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist
von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die
Kündigungsfrist
• einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
• zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
• eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
13.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung
einer Frist zu beendigen
a) im Falle von Ziff. 6.5;
b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der An-
spruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefähr-
det wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder ei-
nen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige
schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.
13.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Ge-
brauch, findet Ziff. 6.5 in Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 entsprechende An-
wendung.
13.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kün-
digen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden
Gründen längerfristig nicht möglich ist.


14. Verlust des Mietgegenstandes


14.1 Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich
sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegen-
standes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.


15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand


15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der
Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag
abgeschlossen hat.
15.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent-
lich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Ge-
schäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlas-
sung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den
Mieter zuständige Gericht anrufen.